Unabhängigkeit der Rechtsprechung Nach außen und nach innen
Nach außen und nach innen
Produktform: Buch
Das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ist älter als die ab dem 18. Jahrhundert entstandenen Verfassungen moderner Prägung. Auch dem B-VG ist dieser Gedanke ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen neben der Unabhängigkeit des Gerichts auch seine „Unparteilichkeit“ an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstverständlichkeit. Dennoch sind die Grenzen unscharf.
Anhand von aktuellen Fragestellungen – wie der Einschränkung von Ressourcen und dem Außenauftritt von Richterinnen und Richtern – wurde bei einem Symposium beim Obersten Gerichtshof am 16. April 2018 analysiert, wie die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte bestimmt werden kann.weiterlesen