Unternehmensinterne Untersuchungen nach der sog. Jones Day Entscheidung des BVerfG
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Internal investigations oder zu Deutsch unternehmensinterne Untersuchungen, sind fester Bestandteil der repressiven Seite der Compliance. Bei Bekanntwerden von Wirtschaftsdelinquenz sind Unternehmen in vielerlei Hinsicht gehalten, den Vorwürfen intensiv nachzugehen. Tun sie es nicht, besteht ein sehr hohes Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung aber auch das Unternehmen als solches. Seit dem Aufkommen des Phänomens, bestehen zahlreiche offene Rechtsfragen, die in Wissenschaft und Praxis aber auch in der Politik diskutiert werden. Mit seiner Arbeit wirft der Autor den Blick auf den wissenschaftlichen Diskurs der internen Untersuchungen nach der sogenannten Jones Day Entscheidung des BVerfG. Im ersten Teil seiner Arbeit setzt sich der Autor mit der Beweiserhebung durch privatrechtliche Akteure auseinander. Er untersucht, welche Maßnahmen interne Untersuchungen umfassen und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Befragung von Unternehmensangehörigen in sogenannten Mitarbeiterinterviews möglich ist. Er untersucht Lösungsmöglichkeiten, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Spannungsverhältnis durch die Statuierung eines Beweisverwertungsverbotes interessengerecht zu lösen. Zugleich zeigt die Arbeit auf, wie sich die Situation nach Inkrafttreten des geplanten Verbandssanktionengesetztes (VerSanG) ändern wird. Am Beispiel des E-Mail Screenings und der Überwachung von Mitarbeitern lotet der Autor die Grenzen der Rechtmäßigkeit der verdeckten Maßnahmen aus. Der Zweite Teil der Arbeit befasst sich mit der Beweisabschöpfung durch staatliche Akteure. Am Beispiel der Beschlüsse des BVerfG zu der sogenannten Jones Day Entscheidung untersucht der Autor die Reichweite von Beschlagnahmeverboten nach §§ 160a, 97 StPO. Hierbei kommt er zu dem Ergebnis, dass nicht nur Verteidigungsunterlagen, sondern auch für die im Rahmen einer internen Untersuchung erstellten Protokolle ein umfassendes Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht. Zugleich wird immer wieder ein Ausblick nach dem VerSanG unternommen, um die Situation de lege ferenda darzustellen.weiterlesen
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