Verantwortlichkeit von Online-Archiven bei überholter identifizierender Verdachtsberichterstattung
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
In der heutigen Zeit ist die Berichterstattung über den Verdacht der Begehung einer Straftat nahezu täglich in den Medien zu finden. Grund dafür ist, dass in der Öffentlichkeit ein großes Interesse an strafrechtlichen Verdächtigungen besteht. Grundsätzlich haben die Medien das Recht über den Verdacht der Begehung einer Straftat zu berichten, sofern sie die für eine solche Berichterstattung vorgesehenen Voraussetzungen einhalten. Denn nur bei Einhaltung der Voraussetzungen ist eine solche (identifizierende) Verdachtsberichterstattung rechtmäßig. Doch was passiert, wenn sich der Verdacht, über den berichtet wurde, nicht bestätigt? Was also, wenn die Staatsanwaltschaft ein zuvor eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt, weil es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt? Die Verdachtsberichterstattung ist dann noch immer in ihrer ursprünglichen Fassung auffindbar, weil sie in den Online-Archiven der Medienunternehmen weiterhin zum Abruf bereitgehalten wird, spiegelt allerdings nicht mehr die aktuelle Sachlage wider. Eine solche zunächst rechtmäßige Verdachtsberichterstattung wird jedoch aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht rechtswidrig. Vielmehr kommt es zu einer Überholung. Auch die Bereithaltung einer solchen überholten Verdachtsberichterstattung kann für den Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben, die wiederum durch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen verstärkt werden. Es handelt sich hierbei um Prangerwirkungen, Stigmatisierungen und Vorverurteilungen, die persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Ein Vergessenwerden ist für den Betroffenen nahezu aussichtslos. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie die sich im Rahmen der Bereithaltung einer überholten identifizierenden Verdachtsberichterstattung gegenüberstehenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden können. In Betracht kommt hierfür die Ausweitung der Verantwortlichkeit der Online-Archivbetreiber durch Organisationspflichten. Es wird daher geprüft, ob die Pflichten aus § 3 NetzDG, Art. 28b AVMD-RL n.F. sowie Art. 25 DSGVO und die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung sich auf die Online-Archivbetreiber übertragen lassen. Gleichzeitig wird auch ein Blick auf die bereits bestehende Verantwortlichkeit geworfen.weiterlesen
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