Am 1.Februar 1997 ist der erste Teil des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) in Kraft getreten. Art.11 BEHG verpflichtet die Effektenhändler, bei der Ausführung von Effektengeschäften für Kunden diese über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (Informationspflicht), die Aufträge sorgfältig abzuwickeln (Sorgfaltspflicht) und sicherzustellen, dass allfällige Interessenkonflikte die Kundeninteressen nicht benachteiligen (Treuepflicht). Diese börsenrechtlichen Verhaltensregeln in Form von Nebenpflichten wurden von der Schweizerischen Bankiervereinigung in einer Richtlinie konkretisiert. Hinsichtlich des Pflichtenkatalogs von Art.11 BEHG ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob und wenn ja inwieweit den börsenrechtlichen Verhaltensregeln eine eigenständige Bedeutung im Schweizer Finanzmarktrecht zukommt. In der Arbeit untersucht der Autor im ersten Teil u.a. die Rechtsnatur von Art.11 BEHG, dessen Geltungsbereich sowie das Zusammenwirken von Gesetz und Standesrecht. Im zweiten Teil der Arbeit wird der materielle Gehalt der einzelnen Verhaltensregeln je separat dargestellt. Besonderes Augenmerk wird dabei der Frage gewidmet, ob die Verhaltensregeln jederzeit einschränkungslos einzuhalten sind.weiterlesen