Versorgungsamt - Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA)
Behindert sein - behindert werden
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA)
Schwerbehinderte stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz
Versorgungsamt
Schwerbehindertenrecht (Deutschland)
Schwerbehinderter
Grad der Behinderung
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Opferentschädigungsgesetz
Entschädigung
Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen
Bundesversorgungsgesetz
Behinderung (Sozialrecht)
Versorgungsmedizin-Verordnung
Schwerbehindertenausweis
Bundesentschädigungsgesetz
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
Sozialgericht
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Behindertengleichstellungsgesetz (Deutschland)
Rehabilitation
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden
Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Sie stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen.
Zweck des Schwerbehindertenrechts
Gefördert werden sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Des Weiteren sollen durch das Schwerbehindertenrecht Benachteiligungen von Behinderten vermieden bzw. entgegengewirkt werden. Das Schwerbehindertenrecht wurde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts „allein zum Schutz“ der schwerbehinderten Menschen konweiterlesen
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