Vis attractiva concursus und die Europäische Insolvenzverordnung
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Wegen der zunehmenden Anzahl grenzüberschreitender Insolvenzen gewinnt die seit langem umstrittene Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Einzelverfahren, die regelmäßig im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren auftreten, an wissenschaftlicher, aber auch praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Zu diesen insolvenzbezogenen Einzelverfahren gehören z.B. Insolvenzanfechtungsklagen, Feststellungsklagen zur Insolvenztabelle oder Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter oder Gesellschafter insolventer Gesellschaften. Die Europäische Insolvenzverordnung regelt die internationale Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich und beschränkt sich auf Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen, "die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen". Charlotte Willemer begründet, warum sich die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne ausdrückliche Regelung auf bestimmte, spezifisch insolvenzrechtliche Einzelverfahren erstreckt ( vis attractiva concursus). Sie untersucht anschließend, welche Einzelverfahren von dieser Attraktivzuständigkeit erfasst werden. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der aktuell sehr umstrittenen Qualifikation von Verfahren im Grenzbereich zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Es zeigt sich, dass die Gerichte im Insolvenzstaat unter anderem für insolvenzrechtliche Anfechtungs- und Feststellungsklagen international ausschließlich zuständig sind. Nicht von der vis attractiva concursus erfasst sind dagegen gesellschaftsrechtliche Haftungsklagen, auch wenn sie vielfach durch die Insolvenz ausgelöst werden.weiterlesen
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