Vom spurlosen Verschwindenlassen zur Benachrichtigungspflicht bei Festnahmen
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Das Verschwindenlassen politisch missliebiger Personen war und ist ein beliebtes Machtmittel zur Sicherung staatlicher Gewalt. In Europa lässt sich dies bis zu den lettres de cachet im vorrevolutionären Frankreich zurückverfolgen. Als Massenphänomen trat es jedoch erst im 20. Jahrhundert auf. Neben dem Nacht-und-Nebel-Erlass des Dritten Reichs ist dies auf die alliierte Internierungspraxis und schließlich die "Schweigelager" in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands als "Kind" der russischen Lager des Archipels GULAG zurückzuführen. Diese Einflüsse auf die Entstehung der deutschen Nachkriegsverfassungen der Länder und des Grundgesetzes werden - erstmalig - aufgezeigt. Ferner erfolgt eine Exegese des geltenden Rechts einschließlich einer empirischen Umfrage zur Rechtsanwendung. Diese Umfrage hat ergeben, dass die Rechtspraxis - contra legem - Art. 104 Abs. 4 GG, § 114 b StPO nicht als Benachrichtigungspflicht, sondern nur als ein Recht auf Benachrichtigung ausgestaltet. Schließlich wurde ein Schema für die Handhabung von kritischen Fällen in der Praxis (zum Beispiel der Wunsch des Verhafteten auf Unterlassen der Benachrichtigung oder keine Erreichbarkeit von Angehörigen) erarbeitet und der völkerrechtliche Tatbestand des "zwangsweisen Verschwindenlassens" als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beleuchtet.weiterlesen
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