Voraussetzungen der Strafbarkeit von Kriegsverbrechen im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt
Bringt Rom, was Genf braucht
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Das Konfliktbild im Recht deckt sich nicht mehr mit demjenigen in der Wirklichkeit: In einer Zeit, die immer mehr geprägt wird durch „Bürgerkriege“ und asymmetrische Konflikte, ist das humanitäre Völkerrecht noch immer zugeschnitten auf bewaffnete Konflikte zwischen Staaten. Das Genfer Recht ist geprägt von der Dichotomie des internationalen bewaffneten Konflikts auf der einen und des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts auf der anderen Seite. Die vorliegende Arbeit folgt der Frage, ob das Völkerstrafrecht in der Gestalt des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs einen entscheidenden Schritt hin zur Überwindung dieser dichotomen Struktur zu leisten vermöge: Bringt Rom, was Genf braucht? Wirkt die Rechtsprechung internationaler Straftribunale völkerrechtsfortbildend, indem sie Gewohnheitsrecht schafft? Der Autor konzentriert sich bei der Beantwortung dieser Frage weniger auf die technischen Aspekte des Zusammenspiels zwischen humanitärem Völkerrecht und Kriegsverbrechen, sondern fragt nach den theoretischen Voraussetzungen und Konsequenzen einer derartigen Fortentwicklung: Darf Rom bringen, was Genf braucht – oder stehen Staatssouveränität und Legalitätsgrundsatz einer Evolution des humanitären Völkergewohnheitsrechts entgegen?
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