Vorteile an das Unternehmen als Drittvorteile im Sinne des § 299 Abs. 1 StGB?
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Korruption hat zahlreiche Gesichter. Eines von ihnen ist die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB. Der Begriff der Korruption ist kein strafrechtlicher terminus technicus; er taucht weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozessordnung oder dem Nebenstrafrecht auf. Ethisch-moralisch betrachtet bezeichnet Korruption „alle Verhaltensweisen, bei denen sich öffentlich tätige Personen auf Kosten der Bevölkerung unangemessene Vorteile beschaffen“. Wirtschaftlich hingegen steht ein Tauschgeschäft im Fokus der Begriffsbestimmung, „durch das der freie Wettbewerb oder das Allgemeinwohl beeinträchtigt werden“. Übergeordnet umschreibt Korruption „den Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, um für sich oder einen Dritten einen Vorteil zu erlangen“. Strittig in diesem Zusammenhang ist, ob Vorteile an das Unternehmen für das der Angestellte oder Beauftragte tätig ist, Drittvorteile gemäß § 299 StGB sein können. Dem Gesetzeswortlaut des § 299 Abs. 1 StGB zufolge muss der Täter der Bestechlichkeit den Vorteil nicht unbedingt für sich fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, sondern kann dies seit der Einführung des Drittvorteilsmerkmals auch für einen Dritten tun. Zusätzlich zu der Weite dieser Formulierung kommt bei der Bestimmung des „Dritten“ im Sinne der Norm erschwerend hinzu, dass es keine Rolle spielt, in welcher Beziehung der Angestellte oder Beauftragte zum Begünstigten steht. Der herrschenden Meinung zufolge kann Dritter im Sinne der Vorschrift auch der Betrieb sein, für den der Angestellte oder Beauftragte tätig ist. Die Erweiterung des Tatbestandes um Drittvorteile führte bereits im Rahmen der Amtsdelikte zu enormen Anwendungsschwierigkeiten und dazu, dass die nicht ausreichend bedachte Weite des neuen Tatbestandes durch restriktive Auslegung korrigiert werden musste. Daher besteht ein grundsätzliches Bedürfnis, adäquate Restriktionsansätze für das Drittvorteilsmerkmal zu finden und aufzuzeigen, dass sich auch durch Einführung des Tatbestandsmerkmals insoweit nichts geändert hat, als das Vorteile, die ausschließlich dem Unternehmen zugutekommen, vom Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB ausgeklammert werden müssen.weiterlesen
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