Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht
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Der 1959 errichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg hat nach der Verfahrensreform von 1998 erheblichen Einfluss auf die Rechtspraxis in den mittlerweile 47 Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention gewonnen. Beschränkte sich die Wahrnehmung des EGMR über vier Jahrzehnte hinweg im Wesentlichen auf die Fachkreise des Menschenrechtsschutzes und der Strafrechtspflege, so gelangte der „Neue Gerichtshof“ rasch zu Beachtung in der allgemeinen Öffentlichkeit. Bereits zehn Jahre nach der Verfahrensreform hatte der Gerichtshof Ende 2008 seine 10.000ste Entscheidung getroffen. Hierzu beigetragen hat neben dem erleichterten Zugang zum Gerichtshof die Umgestaltung Europas nach den politischen Umbrüchen in Mittel- und Osteuropa ab 1989. Diese Umbrüche haben die Zahlen der Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention und der vor den EGMR gebrachten Fälle deutlich ansteigen lassen.
Die Rechtsprechung des EGMR ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten. Die Art und Weise der Beachtung allerdings unterscheidet sich. Mit Wirkungen des EGMR auf die Rechtsordnungen in Deutschland und Polen befasste sich ein deutsch-polnisches Kolloquium, das im April 2010 mit finanzieller Förderung der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung und der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg stattfand. Die folgende Auswahl von Beiträgen stellt aktuelle Erkenntnisse aus den Teilgebieten des öffentlichen und privaten Rechts zusammen.weiterlesen
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