Als prüfender Dritter haben sicher auch Sie für einige Mandanten Corona-Hilfen beantragt. Die Festsetzung dieser Hilfen erfolgte vorläufig. Für diese Corona-Hilfen ist nun die Schlussabrechnung fällig. Sie ist notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und den Leistungen, die den Mandanten tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Im Ergebnis kommt es zu einer Nachzahlung oder Rückforderung, gegebenenfalls aber auch zu keinerlei Folgen.
Von den insgesamt zehn Bundesförderprogrammen für von Covid-19 besonders betroffene Unternehmen stehen folgende Pakete bis zum 30.06.2023 zur Schlussabrechnung an:
- Paket 1: Überbrückungshilfe I bis III oder November- bzw. Dezemberhilfe und
- Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
Das sollten Ihre Mandanten jetzt wissen
Zwar reichen Sie als prüfender Dritter die Schlussabrechnung ein, Ihre Mandanten sollten aber wissen, dass diese selbst verantwortlich sind, die förderfähigen Kosten zutreffend zu ermitteln. Ihre Mandanten erfahren kompakt auf vier Seiten:
- welche Kosten förderfähig sind,
- welche Kosten in den Förderzeitraum fallen
- und wie sie alle notwendigen Rechnungen nach Fälligkeit sortieren.
Mit unserer Mandanteninformation „Was Sie jetzt zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen wissen müssen“ nehmen Sie Ihre Mandanten zur Vorbereitung perfekt an die Hand. So bleiben Sie „nur“ der prüfende Dritte und vermeiden unnötigen Zusatzaufwand in der Kanzlei. Denn Sie prüfen allein auf die Plausibilität der Daten!
Alle wichtigen Antworten kompakt auf vier Seiten
Fälligkeit nicht gleich Fälligkeit? Einzelne Bundesländer scheren aus und erlauben die Zuordnung der Rechnungen nach Buchungs- oder Rechnungsdatum, bei Einnahme-Überschussrechnern auch nach Zahlungsdatum. Unsere Mandanteninformation hat dies im Blick. So sparen auch Ihre Mandanten kostbare Zeit, denn diese Regelungen erlauben eine vereinfachte Sortierung der notwendigen Belege.
Wie immer ist unsere Mandanteninformation dabei so abgefasst, dass auch der Laie sofort erfasst, was für ihn persönlich relevant ist, was nicht – und vor allem: Wo er zusätzlichen Beratungsbedarf hat.
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