Noch Fragen? 0800 / 33 82 637

Hexenprozesse in Schloss Bürresheim

Tragödie über die Verurteilung der Hebamme Trein Emmerich aus St. Johann Historische und literarische Quellen der Tragödie Protokolle von Hexenprozessen in der Herrschaft Bürresheim

Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)

Karl-Heinz Wollscheid / Herbert Woll Hexenprozesse in Schloss Bürresheim Tragödie über die Verurteilung der Hebamme Trein Emmerich aus St. Johann Historische und literarische Quellen der Tragödie Protokolle von Hexenprozessen in der Herrschaft Bürresheim 148 Seiten. Zahlreiche, meist farbige Abbildungen. DIN A5. Hardcover. Preis: 25,- Euro ISBN 978-3-944101-02-6, Rhombos-Verlag, Berlin 2012 Zum Buch Schloss Bürresheim in der Nähe von St. Johann im Landkreis Mayen-Koblenz wurde seit seiner Erbauung im Mittelalter niemals zerstört. In der Zeit von 1602 bis 1651 fanden dort 35 Hexenprozesse statt, deren Protokolle erhalten sind. Herbert Woll hat die im Buch wiedergegebenen Originalausschnitte aus den Prozessen gegen Thonius Schneider, Trein Emmerich und aus Prozessen unter Leitung des Hexenjägers Dr. Möden aus der altdeutschen Handschrift in die lateinische Druckschrift übertragen und kommentiert. Karl-Heinz Wollscheid hat aus dem Prozess gegen Trein Emmerich eine Tragödie in drei Akten erstellt. In den Protokollen und im Theaterstück werden ein Hexensabbat auf dem Hochsimmer und die Verurteilung der Angeklagten zum Verbrennungstod auf dem Scheiterhaufen beschrieben. Ein Bildteil, die poetische Ausgestaltung und die Beschreibung historischer Fakten ermöglichen einen tiefen Einblick in den Hexen- und Teufelsglauben der Zeit. Historische Fakten zum Theaterstück im ersten Teil des Buches In der Zeit von 1602 bis 1651 fanden in Schloss Bürresheim mindestens 35 Hexenprozesse statt. Am 15. Dezember 1629 wurden dort zwei Frauen als Hexen verurteilt und auf dem Scheiterhaufen verbrannt: Änn Paulen aus Waldesch und eine Frau mit Namen Trein (Katharina) Emmerich aus St. Johann. Die Prozesse wurden im heute so genannten „Hexensaal“ durchgeführt, damals „Reuterstube“ genannt. (Akten S. 32) Dem Protokoll des Prozesses gegen Trein Emmerich ist zu entnehmen, dass folgende Personen zum Gericht gehörten: Johann Anton von Breitbach, Arnold Kolb als Kellner von Bürresheim, die Schöffen Toni Hilger und Johannes Karst aus Rieden und der Notar Gerhardt. (Akten S. 92) Johann Anton von Breitbach war zu dieser Zeit der adelige Besitzer des Schlosses und Inhaber der Herrschaftsrechte über die Orte: St. Johann, Waldesch, Rieden und Nitz. Die Familie Breitbach wurde erst 1691 in den Reichsfreiherrenstand erhoben; Johann Anton war daher im Jahre 1629 noch kein Freiherr und auch kein Graf. In einem Hexenprozess aus dem Jahre 1602 gegen Thonius Schneider aus St. Johann wird der damalige Inhaber der Herrschaftsrechte als „Junker Hans Wilhelm von Breitbach“ bezeichnet. Der im Theaterstück verwendete Titel „Junker“ wird auf Johann Anton von Breitbach übertragen und bedeutet so viel wie ein Adeliger, der nicht über den Titel eines Freiherrn oder eines Grafen verfügt. Erst im Verlauf der späteren Geschichte der Herren von Bürresheim erhielten sie den Titel Grafen von Bürresheim, und dementsprechend spricht man heute noch von der Grafschaft Bürresheim. Das Amt des Kellners kann man mit dem eines Schlossverwalters vergleichen, dem der Inhaber der Herrschaftsrechte weitgehende Vollmachten übertragen hat. Schöffen sind Laienrichter, die in einem Strafprozess einem Juristen beigeordnet wurden. Im Rahmen der sogenannten niederen Gerichtsbarkeit konnten die Schöffen auch Gerichtsverhandlungen leiten und Urteile fällen. Ob der genannte Notar ein Jurist war oder nur der Gerichtsschreiber bleibt unklar. Im Zusammenhang mit der Hexenprobe (Nadelstich) wird der Notar als „Meister der Justiz“ bezeichnet. Dies deutet darauf hin, dass es sich um einen Juristen handelt oder um den Leiter (Meister) einer Anwaltskanzlei, die auch für notarielle Aufgaben zuständig war. Der Angeklagten Trein Emmerich wird im historischen Prozessverlauf zunächst das „abscheuliche Zauberlaster“ zur Last gelegt, weshalb sie am 5. Dezember, also 10 Tage vor ihrer Verurteilung, ins Gefängnis eingesperrt wurde. Mit „Zauberlaster“ sind keine Zauberkunststücke gemeint, wie man sie bei Gauklern und Zauberkünstlern auf dem Jahrmarkt kennt; damit wird hier die Fähigkeit bezeichnet, einen Schadenszauber ausüben zu können, der den Menschen und dem Vieh schadet. Die Zahl der Nutztiere, die Trein Emmerich mit Hilfe von „Zaubermaterie“ getötet haben soll, ist auffallend groß und detailliert: ein braunfarbiges Pferd von Hans Clasen zu St. Johann, ein Schwein desselben Mannes, je eine rote Kuh der Familie Gillesen und der Familie Theisen zu St. Johann, ein Mutterkalb der Schwiegermutter und das Schaf eines Thürer Schäfers. Die zweite Anklage besteht im Hostienfrevel: Trein Emmerich soll dreimal die Hostie aus dem Mund genommen, in ihren Schleier fallen gelassen und später geschändet haben. (Akten S. 98) Der Hauptanklagepunkt ist jedoch ihr Verhältnis mit dem Teufel, der als ihr Liebhaber (Buhle) bezeichnet wird, mit dem sie einen Pakt am Ortskreuz vor St. Johann abgeschlossen habe, in dem sie Gott und allen Heiligen abschwört und stattdessen sich dem Teufel unterwirft. (Akten S. 94) Sie habe Geschlechtsverkehr mit dem Teufel gehabt und sei auch mit ihm zusammen auf einem schwarzen Bock zum Hexentanz auf den Hochsimmer und später auch auf den Kleinsimmer geritten. (Akten S. 95) Anscheinend hat die Angeklagte ihr Geständnis ein oder mehrere Male widerrufen, dem Protokoll folgend legt das Gericht großen Wert darauf, dass sie den Widerruf zurücknimmt und alle Anklagepunkte gesteht. Folter (Aufschnüren) und Hexenprobe (Nadelstich) werden als legitimes Mittel zum Erreichen des vollen Geständnisses eingesetzt. Was mit „aufschnüren“ gemeint ist, kann man nur aus dem Zusammenhang erschließen. Im Protokoll sind die beiden folgenden Sätze zu lesen: „[Weil] Trein aber derweilen wie zuvor beharrte, keine Zauberin zu sein, [hat] ihr das Gericht, sie aufzuschnüren befehlen müssen. Eine kleine Zeit, ungefähr eine Viertelstunde, wurde sie aufgeschnürt, sie hat gebeten, sie herunter zu lassen, wolle nun rechtmäßig alles erklären.“ (Akten S. 93) Es ist anzunehmen, dass sie gefesselt (geschnürt) wurde und anschließend auf eine unbekannte Weise hochgezogen und z. B. an einem Haken oder Balken so aufgehängt wurde, dass sie bei Bewusstsein blieb, aber viele Schmerzen ertragen musste. Die im Protokoll auf Seite 92 der Akten beschriebene Hexenprobe enthält ebenfalls Unklarheiten über den genauen Ablauf. Auf Befehl des Johann Wilhelm von Breitbach und auf Grund des Begehrens der Trein Emmerich wird sie „von dem Meister der Justiz rückwärts am Hals mit der Probiernadel probiert.“ Trein geht offensichtlich davon aus, dass bei ihr kein Teufels-Mal gefunden wird, da sie ja keinen Kontakt mit dem Teufel hatte. So erklärt sich, dass diese Probe auch auf ihr Begehren durchgeführt wird. Das „Zauberzeichen und Stigma“ wird aber doch gefunden, die Angeklagte beharrt jedoch bei ihrem Widerruf. Wie man aus anderen Berichten über diese so genannte „Nadelprobe“ weiß, suchte man nach einem „Hexen-Mal“. Fand man einen Leberfleck oder ein Muttermal, stach man mit der Nadel hinein. Wenn das Mal nicht blutete, war bewiesen, dass es sich um eine Hexe handelte. Blutete es, so half natürlich der Teufel seiner Verbündeten. Selbst, wenn kein Mal gefunden wurde, hatte er seine Hand im Spiel, denn er hatte es schnell ausgelöscht. Der Dreißig-jährige Krieg wird zweimal im Protokoll des Hexenprozesses gegen Trein Emmerich erwähnt. Auf der Suche nach einem versteckten Kistchen mit einer Hostie darin erklärt sie: „Wenn es nicht mehr zu finden wäre, müsste es wegen drohendem Kriegs wohl verschleift und anderswo hin verlegt worden sein.“ (Akten S. 98) Ein Schäfer aus Thür, einem Dorf östlich von Mayen gelegen, hat „wegen des Krieges in ihrem Hof über Nacht Unterhalt mit den Schafen gehalten.“ (Akten S. 99) Die Herrschaft Bürresheim war damals vom Herrschaftsgebiet des Kurfürstentums Trier umgeben. Am Anfang des Dreißigjährigen Krieges galt das katholische Frankreich in gewisser Weise als Schutzmacht für das katholische Kurfürstentum, was dann indirekt auch für die Herren von Bürresheim zutraf. Daher muss man wohl davon ausgehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die angedeutete Kriegssituation nur vorübergehend das Herrschaftsgebiet berührte. Erst 1635, also 6 Jahre nach dem beschriebenen Hexenprozess, griff Frankreich in den Krieg ein. Schloss Bürresheim wurde – wie auch die benachbarte Burg Eltz – niemals zerstört. Der im Theaterstück erwähnte Johann Philipp von Schönborn wurde in Mainz, Orléans und Siena juristisch ausgebildet und frühzeitig auf eine geistliche Karriere vorbereitet. 1629 wurde er Mitglied des Würzburger Domkapitels. 1631 floh er vor den einrückenden Schweden nach Köln, wo sich damals schon fast die gesamte Elite des Reiches aufhielt. Besonders beeinflusst hat ihn dort der Jesuitenpater Friedrich Spee von Langenfeld, der ein entschiedener Gegner der besonders im 17. Jahrhundert grassierenden Hexenverfolgung war. 1642 wurde Johann Phillip von Schönborn zum Bischof von Würzburg und 1645 zum Bischof von Mainz geweiht. Er war einer der ersten Reichsfürsten, die die Abhaltung von Hexenprozessen auf ihrem Territorium verbieten ließen. (Ausschnitt aus Wikipedia) Die von Molitor prognostizierte Machtübernahme eines Bischofs aus dem Hause Schönborn in Trier traf nicht zu. Dennoch hat sich seine Vorhersage über das Ende der Hexenprozesse im Kurfürstentum Trier bewahrheitet, und es gab auch enge Verbindungen zwischen den Bistümern Würzburg, Mainz und Trier. Vom Beginn der Herrschaft des Erzbischofs und Kurfürsten Karl Kaspar Reichsfreiherr von der Leyen in Trier von 1652 an bis 1676 fanden in Bürresheim keine Hexenprozesse mehr statt. Ausschnitt auds der Dokumentation "Hexenprozesse in der Herrschaft Bürresheim (1596 bis 1651)" in Kapitel 3: Überblick über die Hinrichtungen 1596: Hinrichtung mehrerer „Weiber“ aus den Orten Rieden, Waldesch, Nitz und St. Johann. Unter den Hingerichteten befand sich eine Annette von Nitz und möglicherweise die 2. Frau des 1602 hinge-richteten Toni Schneider aus St. Johann. 1602: Am 20. Juli wird Toni Schneider aus St. Johann hingerichtet. Dem Gericht gehören an: der Junker Hans Wilhelm von Breitbach, Licentiat Peter Braun aus Koblenz: Klaß Hof¬mann, Theis Schneider und Heinrich Gerhard(s). 1608: Hinrichtung von Zens (Vincenz) Zimmermann aus Nitz. Der An-geklagte legt gegenüber Johann Wilhelm von Breitbach ein Geständnis ab. 1614: Am 28. Mai werden die folgenden Personen hingerichtet: 1. Johann Adams Frau Sybille aus Rieden 2. Barbara Petge aus Rieden 3. Susanne Rausch, Frau des Schultheis Matheis Rausch aus Rieden 4. Anne Schäfer, Frau von Adam Schäfer aus Waldesch 5. Bernhardts Weib Vrew aus Waldesch Am 26. September werden hingerichtet: 1. Konrad Rausch aus Rieden 2. Steffens Stein (Christine) aus Rieden 3. Merg (Margarethe) Rausch, Frau von Nr.1 4. Anna Bengel aus St. Johann 5. Sybille Maßmann aus St. Johann 6. Zey (Luzia), Frau eines Johann (?) aus Waldesch Die Protokolle sind unterzeichnet von Michael, Notar und Stadtschreiber zu Meyen. 1629: Am 15.12. werden hingerichtet: 1. Enn Paulen aus Waldesch 2. Trein (Katherina) Emmerich aus St. Johann Zum Gericht gehören: Johann Anton von Breitbach, Arnold Kolb als Kellner von Bürresheim und die Schöffen Toni Hilger und Johannes Karst und der Notar Gerhardt (?) 1647: Am 16. Februar werden hingerichtet: Enn Josten, Frau von Heinrich, Thomas J. aus Rieden. Die Hinrichtung erfolgt durch das Schwert mit anschließender Verbrennung der Leiche. Lehne Jammers, Tochter von Claß Jammers, aus Rieden. Sie wird verurteilt wegen Zauberei, Totschlags und Blutschande. Die Hinrichtung erfolgt mit dem Rad mit anschließender Verbrennung der Leiche. Dem Gericht gehören an: Anton von Bassenheim, Johann, Wilhelm von Breitbach; Dr. Johannes Möden und die Schöffen: Bernhard Rausch und Claß Doll sowie der Schreiber Balthasar Rühle. 1647: Am 22. Februar werden verurteilt: Dilgen Ulfens, Frau von Johann Ulfen(s) aus St. Johann Am 26. Februar werden verurteilt und hingerichtet: Barbara Wagner, Frau von Thomas W. aus Rieden Claß Jammers, ehemaliger Schultheis aus Rieden, Vater von Nr.2 vom 16. Febr. 1647. Wird verurteilt wegen Zauberei, Tot¬schlags, Blutschande und Sodomie. Verurteilt zur Hinrich¬tung mit dem Rad. Zusammensetzung des Gerichts: siehe 16.2. 1647 Am 2. April werden hingerichtet: 1. Weber, Merg aus Rieden 2. Wilhelm Heuft aus Rieden. Bei beiden Tod durch Feuer 1651: Am 14. Sept. werden hingerichtet: Enn Ströß aus St. Johann Enn Zentzen aus Waldesch Am 22. Sept. werden hingerichtet Nieß (Agnes) Michels aus Waldesch Thomas Wagner aus Nitz Flitzhardt (Felicitas) Schäfer, Frau von Valentin Sch. aus St. Johannweiterlesen

Sprache(n): Deutsch

ISBN: 978-3-944101-02-6 / 978-3944101026 / 9783944101026

Verlag: Rhombos-Verlag

Erscheinungsdatum: 30.09.2012

Seiten: 148

Auflage: 1

Autor(en): Karl-Heinz Wollscheid, Herbert Woll

25,00 € inkl. MwSt.
kostenloser Versand

lieferbar - Lieferzeit 10-15 Werktage

zurück