Illegal nach Deutschland verbrachtes ausländisches Staatsvermögen
Welche Möglichkeiten hat ein fremder Staat in Deutschland, an sein Staatsvermögen heranzukommen, das von einem Amtsträger illegal nach Deutschland verbracht wurde?
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Inhaber öffentlicher Ämter, die sich illegal auf Kosten des Staates oder des Machthabers bereichert haben, gibt es vermutlich seit der Einführung professioneller Verwaltungen. Handelt ein solcher Amtsträger ausschließlich auf eigene Faust, lebt er ständig in der Gefahr, entdeckt und entsprechend bestraft zu werden. Ist er dagegen Teil eines ganzen Systems, kann er sich in relativer Sicherheit wiegen, dies jedenfalls solange, wie sich das ihn schützende System an der Macht hält. Kommt es zu einem Machtwechsel, kann dies allerdings dazu führen, dass die neuen Machthaber versuchen, das von ihren Vorgängern unterschlagene Staatsvermögen zurückzuerlangen. Ein solches Unterfangen gestaltet sich jedoch meist als äußerst schwierig, da die entsprechenden Vermögenswerte in aller Regel außer Landes gebracht worden sind. In diesen Fällen sind die neuen Machthaber auf die Unterstützung derjenigen Staaten angewiesen, in deren Staatsgebiet sich die unterschlagenen Vermögenswerte befinden.
Besonders aufsehenerregend sind dabei – unter anderem aufgrund der hohen Beträge – diejenigen Fälle, in denen sich ein ehemaliges Staatsoberhaupt illegal bereichert haben soll. So erhob beispielsweise die islamische Republik Iran kurz nach ihrer Ausrufung gegen den früheren Schah Klage vor US-amerikanischen Gerichten mit der Begründung, dieser habe Staatsvermögen in Höhe von 35 Milliarden US-Dollar unterschlagen. Ein weiteres Beispiel stellen die Bemühungen der Philippinen ebenfalls in den Vereinigten Staaten dar, Vermögenswerte des ehemaligen Diktators Marcos und dessen Clans mittels preliminary injunctions einfrieren zu lassen. Schätzungen gehen von einem illegal erworbenen Vermögen des Marcos Clans in Höhe von bis zu 15 Milliarden US-Dollar aus.3 Schließlich hat die Republik Haiti in Frankreich den Versuch unternommen, mittels einer zivilrechtlichen Klage an das Vermögen des früheren Staatsoberhauptes Duvalier heranzukommen. Gleichzeitig beantragte sie in England eine weltweite Mareva injunction.
In Deutschland gab es bislang keine vergleichbaren Bemühungen fremder Staaten, an unterschlagenes Staatsvermögen heranzukommen. Zwar hat die Tochter des philippinischen Ex-Diktators Ferdinand Marcos, Irene M. Arenata, versucht, das Vermögen ihres Vaters aus der Schweiz in Höhe von angeblich rund 13,2 Milliarden US-Dollar auf ein Konto bei der Deutschen Bank in Düsseldorf zu überweisen.6 Angesichts des Vorwurfs, bei den Milliarden handle es sich um illegal erworbenes Vermögen, das den Philippinen zusteht, gab es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, dieses unmittelbar nach der angekündigten Überweisung einzufrieren und das Geld den Philippinen zur Verfügung zu stellen. Aus ungeklärten Gründen kam es jedoch nicht zu der angekündigten Überweisung. Wo Saddam Hussein sein Vermögen in Höhe von angeblich rund 40 Milliarden US-Dollar versteckt hat, ist noch ungeklärt.7 Teile davon werden unter anderem in Deutschland vermutet. Sollte sich diese Vermutung bewahrheiten, wird sich die Bundesrepublik Deutschland aller Voraussicht nach umgehend mit der Aufforderung des Iraks konfrontiert sehen, ihm bei der Rückführung der entsprechenden Vermögenswerte zu helfen.
Angesichts eines solchen Szenarios stellt sich die Frage, auf welchen Rechtsgrundlagen die Bundesrepublik Deutschland helfen kann bzw. welche rechtlichen Möglichkeiten dem Irak in Deutschland offen stehen, auf das von Saddam und dessen Clan illegal erworbene Vermögen zuzugreifen. Diese Fragen zu beantworten ist das Anliegen der vorliegenden Arbeit. Dabei sollen alle Möglichkeiten aus den Bereichen des Zivil-, des öffentlichen und des Strafrechts einbezogen werden, unabhängig davon, ob das Hauptsacheverfahren in Deutschland oder im Ausland stattfindet. Allerdings beschränkt sich die vorliegende Arbeit nicht auf ein mögliches Verfahren gegen ein ehemaliges Staatsoberhaupt. Sie versucht vielmehr all diejenigen Probleme aufzuzeigen und rechtlich zu bewerten, die speziell im Rahmen des Verfahrens eines fremden Staates gegen einen eigenen Amtsträger wegen der Unterschlagung staatlichen Vermögens auftreten können.
Der Begriff „Unterschlagung“ wird dabei nicht im Sinne des entsprechenden deutschen Straftatbestandes verwendet, sondern soll alle Handlungen erfassen, mit denen ein Amtsträger sich illegal an staatlichem Vermögen bereichern kann. Unter den Begriff „Amtsträger“ fallen sämtliche Personen, die ein öffentliches Amt innehaben, also Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Regierungsmitglieder, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Ergebnis der Untersuchung
Die vorliegende Arbeit zeigt, dass in den hier zu untersuchenden Fällen fremde Staaten zahlreiche Möglichkeiten haben, das unterschlagene Staatsvermögen mit Hilfe deutscher Behörden wiederzuerlangen. Zunächst können sie den Amtsträger auf Herausgabe oder Schadensersatz verklagen. Dabei richtet sich der Rechtsweg danach, ob der Amtsträger Beamter, Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Amtes oder Angestellter des öffentlichen Dienstes ist. Stützt der fremde Staat seine Klage auf einen Anspruch, der nach deutschem Recht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, ist trotz des Auslandsbezugs der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Ausnahmsweise können sich die deutschen Gerichte in den hier zu untersuchenden Fällen nicht auf den Grundsatz der Unklagbarkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Ausland berufen. Dies gilt jedenfalls gegenüber den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Fälle, in denen das unterschlagene Staatsvermögen (auch) aus deutschen Entwicklungshilfegeldern besteht. Außerdem ist der Grundsatz der Unklagbarkeit immer dann unanwendbar, wenn andernfalls die geltend gemachten Ansprüche verloren gehen würden und die Klageerhebung nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
Bestehen diesbezüglich Unsicherheiten, so ist die Klage trotzdem zuzustellen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Vertretungsbefugnis der die Klage einreichenden Gruppierung zweifelhaft ist. Nur wenn der Grundsatz der Unklagbarkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Ausland unzweifelhaft eingreift und/oder eine ordnungsgemäße Vertretung des klagenden Staates eindeutig nicht gegeben ist, ist auf eine Zustellung zu verzichten. Eine fehlende ordnungsgemäße Vertretung kann auch nicht durch den Gerichtsstaat durch die Bestellung eines Prozesspflegers beseitigt werden. Nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann durch einen Beschluss nach Kapitel VII. UNC für einen Staat ohne effektive Staatsgewalt einen Vertreter bestimmen.
Im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis treten Probleme immer dann auf, wenn der fremde Staat einen Teil seines Gebietes durch Abspaltung verloren hat oder durch Dismembration untergegangen ist. In diesen Fällen werden die Ansprüche gegen den Amtsträger entsprechend dem Bevölkerungsverhältnis zwischen den Teilgebieten aufgeteilt. Macht ein Teilgebiet sämtliche Ansprüche geltend, so müssen die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft erfüllt sein. Ein dafür erforderliches rechtsschutzwürdiges Interesse ist jedenfalls für das Teilgebiet anzunehmen, welches den Prozess aufgrund seiner größeren Sachnähe erfolgsversprechender führen kann.
Statt dessen kann der fremde Staat den Amtsträger aber auch vor einem eigenen Gericht verklagen und die entsprechende Entscheidung erforderlichenfalls in Deutschland vollstrecken. Dabei ist eine Entscheidung, die auf einem Anspruch beruht, der nach deutschem Recht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu vollstrecken. Strafrechtliche Anordnungen des Verfalls sind ebenfalls in Deutschland vollstreckbar. Eine entsprechende Verpflichtung besteht gegenüber den Vertragsstaaten des europäischen Geldwäscheübereinkommens, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in den Fällen, in denen deutsche Entwicklungshilfegelder unterschlagen worden sind, und wenn die Vollstreckung in Deutschland die einzige Möglichkeit darstellt, an die Beute heranzukommen. In diesen Fällen ist die Bundesrepublik außerdem verpflichtet, mit dem fremden Staat ein Abkommen darüber zu treffen, dass die verfallenen Vermögenswerte an diesen übertragen werden.
Schließlich kann der fremde Staat entweder die Anordnung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bei deutschen Gerichten beantragen oder eine Anordnung seiner eigenen Gerichte in Deutschland vollstrecken. Allerdings ist eine Vollstreckung zur Sicherung zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Ansprüche außerhalb des sachlichen und territorialen Anwendungsbereichs der europäischen Zuständigkeits- und Vollstreckungsverordnung, des europäischen Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens, des Luganer Übereinkommens und des deutsch-tunesischen Abkommens ausgeschlossen. Im strafrechtlichen Bereich sieht das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen die Möglichkeit vor, Gegenstände zu beschlagnahmen und herauszugeben, auch wenn noch kein Strafverfahren eingeleitet worden ist.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort VII
Abkürzungverzeichnis IX
Einleitung 1
1. Kapitel:
Durchführung des Hauptverfahrens in Deutschland 3
§ 1 Ordnungsgemäße Klageerhebung 4
A. Voraussetzungen der Klagezustellung 4
B. Vorschriften über die internationale Zustellung in Zivilverfahren und deren
Anwendbarkeit auf die hier zu untersuchenden Fälle 6
I. Anwendungsbereich der europäischen Zustellungsverordnung 6
1. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ 9
2. Anwendung dieser Kriterien auf die hier zu untersuchenden Fälle 10
3. Ergebnis 10
II. Anwendungsbereich der völkerrechtlichen Verträge 11
C. Zusammenfassung 12
§ 2 Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte 16
A. Die Qualifikation als öffentlich-rechtlicher Anspruch 16
I. Herausgabeansprüche 16
1. Beamtenrechtliche Herausgabeansprüche 17
2. Herausgabeansprüche gegenüber Inhabern eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses 17
3. Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Herausgabeanspruch 18
a. Gegenstände des Finanzvermögens 18
b. Öffentliche Sachen 19
c. Öffentliches Eigentum 20
4. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch 20
5. Herausgabeansprüche gegenüber Angestellten des öffentlichen Dienstes 22
6. Zusammenfassung 23
II. Schadensersatzansprüche 23
1. Beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche 23
2. Schadensersatzansprüche gegenüber Inhabern eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses 26
3. Positive Forderungsverletzung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses 26
4. Deliktische Ansprüche 29
5. Schadensersatzansprüche gegenüber Angestellten des öffentlichen Dienstes 29
III. Zusammenfassung 30
B. Rechtliche Begründung des Grundsatzes der Unklagbarkeit 31
I. Völkerrechtliche Begründungsversuche 31
1. Verletzung der Souveränität des Gerichtsstaates 32
2. Verletzung der Souveränität des klagenden Staates 33
II. Nationalrechtliche Begründung 33
1. Verfassungsrechtlicher Ansatz 34
a. Darstellung der Literaturmeinung 34
b. Stellungnahme 34
(1) Eröffnung des Schutzbereichs 35
(2) Beeinträchtigung 35
2. Einfachgesetzlicher Ansatz 37
a. Unzulässigkeit der Klage 37
b. Territorialität des Verwaltungsrechts 38
c. Fehlender Verweis durch eine Kollisionsnorm 38
d. Prozessrechtliche und beweisrechtliche Schwierigkeiten 40
III. Zusammenfassung 40
C. Ist Deutschland verpflichtet, seine Gerichte zur Verfügung zu stellen? 41
I. Internationale Vorschriften und/oder Rechtsgrundsätze 41
1. Verhältnis zu den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft 41
2. Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern der internationalen Staatengemeinschaft 44
II. Nationalrechtliche Vorschriften und/oder Rechtsgrundsätze 46
III. Zusammenfassung 47
§ 3 Deutsche Gerichtsbarkeit 48
A. Immunität des klagenden Staates 48
B. Immunität des verklagten Amtsträgers 48
I. Diplomaten und Konsularbeamte 50
II. Regierungsmitglieder und andere Amtsträger 50
III. Staatsoberhäupter 50
1. Verzicht auf die funktionelle Immunität von Staatsoberhäuptern 51
2. Verzicht auf die persönliche Immunität 52
C. Zusammenfassung 52
§ 4 Ordnungsgemäße Vertretung und Prozessführungsbefugnis 53
A. Ordnungsgemäße Vertretung des klagenden Staates 53
I. Völkerrechtliche Ebene 53
1. Widerstand mit dem Ziel eines Machtwechsels 55
a. Staatsgewalt wird nach wie vor vom herrschenden System ausgeübt 55
b. Staatsgewalt wird von Niemandem ausgeübt 57
(1) Nationalrechtliche Lösung 58
(2) Völkerrechtliche Lösungsmöglichkeiten 59
c. Staatsgewalt wird von einer neuen Gruppierung ausgeübt 62
2. Widerstand mit dem Ziel einer Abspaltung 63
II. Innerstaatliche Ebene 64
B. Prozessführungsbefugnis 64
I. Rechtsfolgen einer Staatensukzession 65
1. Das Schicksal des Staatsvermögens im Fall der Staatensukzession 65
2. Entwicklung eines eigenen Ansatzes 67
II. Prozessführungsbefugnis 69
C. Zusammenfassung 70
§ 5 Bestehen eines Rechtsweges 72
A. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten 72
I. Bürgerlicher Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber 72
II. Rechtsstreit aus dem Arbeitsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung 73
III. Ergebnis 74
B. Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten 74
C. Verwaltungsrechtsweg 74
I. Beschränkung der Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung auf Verfahren
mit Ansprüchen aus deutschem Recht 75
1. Die Eurocontrol-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 76
2. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde 77
3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 78
4. Zwischenergebnis 79
II. Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung auf Verfahren mit Ansprüchen aus ausländischem Recht 79
1. Gerechtigkeitserwägungen 80
2. Regelung des § 17 Abs. 2 GVG 80
3. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte 81
D. Zusammenfassung 82
§ 6 Besonderheiten des strafrechtlichen Verfahrens 83
A. Anordnung des Verfalls 83
B. Adhäsionsverfahren 84
2. Kapitel:
Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 85
§ 7 Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über zivilrechtliche
und öffentlich-rechtliche Ansprüche in Deutschland 86
A. Vollstreckung nach europäischem Sekundärrecht 86
B. Vollstreckung nach völkerrechtlichen Verträgen 86
C. Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung 87
I. Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche 87
II. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 88
§ 8 Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Anordnung des Verfalls 89
A. Geldwäsche-Übereinkommen 89
I. Rechthilfe im Fall der Einziehung 89
II. Rechtsfolgen der Einziehung 90
B. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 91
I. Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Rechtshilfe 91
II. Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung 91
III. Rechtsfolgen der Vollstreckung 92
§ 9 Zusammenfassung 93
3. Kapitel:
Einstweiliger Rechtsschutz 95
§ 10 Maßnahmen des zivilrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzes 96
A. Anordnung einer Maßnahme durch die deutschen Gerichte 96
I. Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung 96
II. Tatbestandsvoraussetzungen für Arrest und einstweilige Verfügung 97
B. Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über eine zivilrechtliche Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes 98
I. Vollstreckung nach europäischem Sekundärrecht 98
II. Vollstreckung nach völkerrechtlichen Verträgen 99
III. Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung 99
§ 11 Maßnahmen des verwaltungsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzes 101
A. Anordnung einer Maßnahme durch die deutschen Gerichte 101
B. Vollstreckung einer ausländischen Anordnung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes 102
§ 12 Maßnahmen des strafrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzes 103
A. Strafverfahren in Deutschland 103
B. Strafverfahren im Ausland 104
I. Rechtshilfe nach völkerrechtlichen Verträgen 104
1. Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 104
2. Europäisches Geldwäscheübereinkommen 105
II. Rechtshilfe nach dem IRG 106
§ 13 Verfahrensrechtliche Probleme 108
§ 14 Zusammenfassung 109
Ergebnis der Untersuchung 110
Literaturverzeichnis 113weiterlesen
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