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DEUBNER Mandanten-Information: Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Diese neuen Regeln gelten für die Beantragung der Hilfsgelder

Verbesserte Antragsvoraussetzungen: Darauf müssen Ihre Mandanten jetzt achten!

Mit der brandneuen Mandanten-Information zur „Überbrückungshilfe III“ informieren Sie Ihre Mandanten jetzt darüber, wie sie optimal von der dritten Phase profitieren. Wie schon zuvor läuft die Beantragung der Fördermittel über einen prüfenden Dritten in Form einer Steuerberatung, eines Wirtschaftsprüfers oder eines Rechtsanwalts. Soloselbständige haben im Rahmen der Neustarthilfe aber auch wieder die Möglichkeit, einen Eigenantrag zu stellen.

Doch Achtung: Die Antragsvoraussetzungen wurden zwar einerseits gelockert. Doch es gibt auch Verschärfungen bei der Fixkostenerstattung: Nur ungedeckte Fixkosten sind erstattungsfähig. Damit es bei der Beantragung daher nicht zu Problemen kommt, erhalten Sie im Rahmen der Mandanten-Information zur Überbrückungshilfe III auch eine tabellarische Ausfüllhilfe für Ihre Mandanten. So wissen Ihre Mandanten konkret, welche Informationen Sie jetzt benötigen, und Sie erhalten alle wichtigen Informationen übersichtlich auf einen Blick.

Konkret erhalten Ihre Mandanten wichtige Informationen u. a. zu folgenden Themen:

  • Diese neuen Voraussetzungen gelten seit Januar 2021 für Überbrückungshilfe III
  • Aktuelle Informationen über die erstattungsfähigen Kosten – so wissen Ihre Mandanten auf einen Blick, welche Betriebsausgaben überhaupt förderfähig sind
  • Praxisnahe Beispielrechnungen
  • Alle wichtigen Informationen zur Neustarthilfe für Soloselbstständige
  • und vieles mehr

So vermeiden Sie Ärger bei der Antragstellung

Obwohl die Überbrückungshilfe III über einen längeren Zeitraum beantragbar ist als in den ersten beiden Phasen, sollten Sie dennoch schon jetzt handeln. Denn Sie wissen es ja: Die Antragsstellung ist alles andere als leicht und unkompliziert. Je früher Sie Ihre Mandanten informieren, desto höher ist die Chance, potenzielle Probleme ohne Stress und Zeitdruck aus dem Weg zu räumen. Und auch für die Überbrückungshilfe III gilt: Antragsberechtigt sind auch diejenigen, die ggf. in den Phasen I und II keinen Antrag stellen konnten.

Sichern Sie sich daher jetzt für Ihre Mandanten die brandneue Mandanten-Information „Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe – diese neuen Regeln gelten für die Beantragung der Hilfsgelder“. 

Sie erhalten Ihre Mandanten-Information als Word- und PDF-Dokument direkt per E-Mail.

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Weitere Informationen

Muster Mandanten-Information Überbrückungshilfe III

ISBN: 203- / 203-3 / 2033

Verlag: Deubner

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