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Menschenrechtliche Risikostandards im System der Außenwirtschaftsförderung
Berlin, 11. November 2013
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Am 11. November 2013 fand in der HUMBOLDT-VIADRINA School of Governance eine gemeinsame Veranstaltung des OECD Centre Berlin und des Deutschen Instituts für Menschenrechte statt: "Soziale und menschenrechtliche Standards in der Außenwirtschaftsförderung". Die Dokumentation dieser Veranstaltung umfasst einen Nachbericht, in dem zunächst das aktuelle deutsche System der Außenwirtschaftsförderung erörtert und anschließend der Frage nachgegangen wird, warum eine menschenrechtliche Risikoanalyse in den 2012 überarbeiteten OECD "Common Approaches" verankert werden sollte. Zu Wort kommen das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die deutsche Exportkreditagentur Hermes, das Institut für Entwicklung und Frieden sowie die Zivilgesellschaft.
Im Anhang der Dokumentation finden sich Empfehlungen von drei europäischen Nationalen Menschenrechtsinstitutionen zu einer weiteren Revision der Common Approaches.
Human rights and gender components of UN and EU peace operations
Putting human rights mandates into practice
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Der UN-Sicherheitsrat und der Schutz der Menschenrechte
Chancen, Blockaden und Zielkonflikte
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G wie das Recht des Kindes auf Gehör
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 12 des UN-Kinderrechtsausschusses leicht gemacht
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Hauptquelle der Interpretation von UN-Menschenrechtsverträgen sind die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) der UN-Fachausschüsse. Um die wesentlichen Inhalte von Allgemeinen Bemerkungen des UN-Kinderrechtsausschusses bekannter zu machen, hat das Institut die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 1, 2, 10 und 12 zusammengefasst und Anregungen für ihre Nutzung durch EZ-Fachkräfte gegeben. In dieser Publikation zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 geht es um die Umsetzung des Rechts des Kindes auf Gehör in verschiedenen Umfeldern und Situationen (Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention).
B wie Bildungsziele
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 des UN-Kinderrechtsausschusses leicht gemacht
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Hauptquelle der Interpretation von UN-Menschenrechtsverträgen sind die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) der UN-Fachausschüsse. Um die wesentlichen Inhalte von Allgemeinen Bemerkungen des UN-Kinderrechtsausschusses bekannter zu machen, hat das Institut die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 1, 2, 10 und 12 zusammengefasst und Anregungen für ihre Nutzung durch EZ-Fachkräfte gegeben. In dieser Publikation zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 geht es um die Bedeutung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Bildung für alle Kinder und die Bedeutung von Qualität in der Bildung.
Unterrichtsmaterialien für die Menschenrechtsbildung an Schulen
Für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8
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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt
Ein Handbuch für die Praxis
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NMRI wie Nationale Menschenrechtsinstitutionen
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des UN-Kinderrechtsausschusses leicht gemacht
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Hauptquelle der Interpretation von UN-Menschenrechtsverträgen sind die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) der UN-Fachausschüsse. Um die wesentlichen Inhalte von Allgemeinen Bemerkungen des UN-Kinderrechtsausschusses bekannter zu machen, hat das Institut die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 1, 2, 10 und 12 zusammengefasst und Anregungen für ihre Nutzung durch EZ-Fachkräfte gegeben. In dieser Publikation zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 geht es um die Rolle und die Besonderheiten von "Unabhängigen Menschenrechtsinstitutionen für Kinderrechte".
E wie Erhebungen mit Kindern
Beteiligung von Kindern in der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit - bei Planung, Monitoring und Evaluierung
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Ohne Daten lassen sich Vorhaben in der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) nicht planen, ihre Umsetzung nicht überwachen und die erzielten Wirkungen nicht belegen. Besonders herausfordernd ist die Erhebung von Daten, wenn Kinder die Zielgruppe von Vorhaben der EZ sind: Wie können ihre Würde, ihr Wohl und Schutz bei einer Erhebung gewahrt werden? Die Publikation stellt die Anforderungen der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) an Erhebungen mit unter 18-Jährigen dar und wie diese in der Praxis umgesetzt werden können.
Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte
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